Die ASchG-Novelle passierte den Ministerrat und wird aktuell dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Originaltext:
„Zu Art. 1 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes)
1. Zur stärkeren Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen und
Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen:
In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen, die zu
Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu
beobachten. Psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Beeinträchtigungen und
Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magen-, Darmerkrankungen, Schlafstörungen, Diabetes. Immer mehr
Personen müssen infolge psychischer Fehlbeanspruchungen die Frühpension antreten. Dies verursacht
viel menschliches Leid, aber auch betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten.
Die Ursachen arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchungen sind häufig:
– widersprüchliche Arbeitsaufgaben
– Arbeitsverdichtung, unangemessene Zeit- und Terminvorgaben, ständige Erreichbarkeit,
– unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,
– Informationsmangel oder –überflutung,
– knappe Personalbemessung,
– Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,
– häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,
– fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,
– isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten, fehlende Unterstützung durch
Vorgesetzte.
Das ASchG sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass Arbeitgeber/innen bei der Präventivbetreuung
neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen
Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere jedoch
Arbeitspsychologen, zu beschäftigen haben. Diese Regelung soll aufgrund einer entsprechenden Einigung
der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen dadurch ergänzt werden,
dass zum einen an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch
arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen stärker betont wird und
zum anderen die Arbeitspsycholog/innen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Weiterlesen →
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