Evaluierung und Reevaluierung psychischer Belastungen

ASchG 2013 – Wir bieten die komplette betriebsspezifische Planung,Umsetzung und nachhaltige Implementierung der Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen – weiterführende Informationen. ( + Re-Evaluierungen)

Arbeitsplatz-Evaluierungspflicht psychischer Belastungen ab 1.1.2013

Evaluierungs-WebseiteDie neue ASchG-Novelle gilt per 1.1.2013. Erwartungsgemäß wird das Leistungspotential der Arbeitspsychologie generell und evaluierungsbezogen in den Vordergrund gerückt! Sämtliche Arbeitsplätze im Bereich des ASchG müssen bzgl. psychischer Belastungen evaluiert sein/werden,samt Maßnahmenplanung.

Unsere spezielle Webseite zu diesem Thema:

www.evaluierung-psychischer-belastungen.at

Themenspezifische Seminare sind hier einsehbar .

Hinweis: Zertifizierte ArbeitspsychologInnen sind als Präventionsfachleute gemäß ASchG § 82  im Ausmaß von 25% der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkrafteinsatzzeiten einsatzberechtigt. Dies gilt auch für unsere Dienstleistungen,die -im Sinne der Qualitätssicherung- ausnahmslos von zertifizierten ArbeitspsychologInnen erbracht werden.

Diskussionen um die Abwicklung

ASchG-2013 MerkblattUnstrittig ist für alle Präventionsakteure die Tatsache,daß ab 1.1.2013 psychische Belastungen im Betrieb anlassunabhängig evaluiert werden müssen.

Die Betriebe haben selbst für die fachlich korrekte Abwicklung der Evaluierung zu sorgen. Schwerwiegende Haftungsfragen (z.B. bei Arbeitsunfällen, Arbeitsunfähigkeit,Frühpensionierungen etc.) stehen bei diesbzgl. Nichtbeachtung/Fahrlässigkeit/Vernachlässigung der Fürsorgepflicht im Raum (vgl. auch „Mobbingurteil“ ).

Vereinfacht gesagt geht es insbesondere darum spezifische arbeitspsychologische Verfahren zu eruieren und einzusetzen,die der Branche,dem Betrieb und der Arbeitssituation entsprechen, die in der Lage sind die psychischen Belastungen flächendeckend zu analysieren und zu bewerten und die in weiterer Folge zu konkreten ,methodisch gestützten Handlungsempfehlungen führen. Dies gilt natürlich auch für die Reevaluierung psychischer Belastungen.

Derartige Evaluierungsmethoden bestehen in Umsetzung und Überprüfung aus expliziten,durch das Arbeitsinspektorat vorgeschriebenen arbeitspsychologischen Standards (validierte arbeitspsychologische Verfahren, Evaluierungsgegenstand: Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation,Arbeits- und Sozialklima, Arbeitsumgebung; methodisch abgeleiteter Gefährdungsbekämpfung kollektiv und an der Quelle (vgl. z.B. §§ 4 und 5 ASchG, § 23 KJBG, § 2a MSchG), § 3 Abs. 2 ASchG, § 7 Z 3 ASchG).

Gesetzestext/Umsetzung: – gemäß Vorgaben des Arbeitsinspektorats gilt:

„Die Arbeitgeber/innen haben Arbeitspsycholog/innen ….

  • „erforderlichenfalls“ bei der Evaluierung heranzuziehen und können sie auch mit der Evaluierung beauftragen (§ 4 Abs. 6 ASchG),
  • „erforderlichenfalls“ für die Unterweisung heranzuziehen (§ 14 Abs. 1 ASchG),
  • „erforderlichenfalls“ in den Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehen und können sie im Ausmaß von max. 25 % der Präventionszeit beschäftigen.“ (Quelle: Arbeitsinspektion/Homepage 28.12.2012/ VII3@bmask.gv.at )

Unternehmen die dies durch die Einbeziehung von zertifizierten Arbeitspsychologen adäquat berücksichtigen,sind somit gestalterisch und haftungsbezogen eindeutig auf der sicheren Seite!

 

Arbeitspsychologie SalzburgMedienbeitrag

Medienbericht-Download: Evaluierung psychischer Belastungen

Wir freuen uns,daß unser Kunde die ERSTE BANK AG bzw. ERSTE GROUP die im Medienbericht angeführten, im nationalen Rahmen einzigartigen Ergebnisse bzgl. Fehlzeitenreduzierung psychischer Erkrankungen aufweisen kann! Ein empirischer Nachweis der Effizienz entsprechender Maßnahmen und Konzepte.

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