Das neue Wiedereingliederungsteilzeitgesetz schafft für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. Gleichzeitig erfolgt eine finanzielle Absicherung durch das Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben, diese Voraussetzung zielt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Demgemäß sind auch allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work. Überdies muss ein Wiedereingliederungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) vorliegen, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist. Der Wiedereingliederungsplan ist im Rahmen der Beratung durch fit2work zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in zu vereinbaren, eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work ist nicht erforderlich. In diesem Plan können auch bereits Vorgaben für die Lage der Arbeitszeit (z.B. keine Nachtarbeit) sowie andere Unterstützungsmaßnahmen (z.B. hinsichtlich der Arbeitsmittel) vorgesehen werden.
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates
In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat zu diesbezüglichen Gesprächen eingeladen werden muss. Der Betriebsvereinbarungstatbestand gem. § 97 Abs. 1 Z 21 ArbVG „Rechtsstellung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Unfall“ kann als Grundlage für begleitende betriebliche Regelungen genützt werden. Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung können über das Gesetz hinausgehende finanzielle Zuwendungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. Ebenso können sonstige arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der Wiedereingliederungsteilzeit durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern diese Regelungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstiger als die gesetzlichen Bestimmungen sind.
Der Bezug zum ASchG
Der neue § 13a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sieht unter anderem vor, dass für den Abschluss einer Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit eine Beratung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010 erfolgen muss. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010). Die Beratung kann jedoch entfallen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der oder die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, betraute Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden.