Die ASchG-Novelle passierte den Ministerrat und wird aktuell dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Originaltext:
„Zu Art. 1 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes)
1. Zur stärkeren Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen und
Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen:
In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen, die zu
Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu
beobachten. Psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Beeinträchtigungen und
Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magen-, Darmerkrankungen, Schlafstörungen, Diabetes. Immer mehr
Personen müssen infolge psychischer Fehlbeanspruchungen die Frühpension antreten. Dies verursacht
viel menschliches Leid, aber auch betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten.
Die Ursachen arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchungen sind häufig:
– widersprüchliche Arbeitsaufgaben
– Arbeitsverdichtung, unangemessene Zeit- und Terminvorgaben, ständige Erreichbarkeit,
– unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,
– Informationsmangel oder –überflutung,
– knappe Personalbemessung,
– Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,
– häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,
– fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,
– isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten, fehlende Unterstützung durch
Vorgesetzte.
Das ASchG sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass Arbeitgeber/innen bei der Präventivbetreuung
neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen
Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere jedoch
Arbeitspsychologen, zu beschäftigen haben. Diese Regelung soll aufgrund einer entsprechenden Einigung
der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen dadurch ergänzt werden,
dass zum einen an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch
arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen stärker betont wird und
zum anderen die Arbeitspsycholog/innen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Begleitend ist eine Änderung der Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. 664/1996
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2003, vorgesehen, mit der die Arbeits- und
Organisationspsychologie auch verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner/innen integriert werden
soll.
Das Anwendungsgebiet der Arbeits- und Organisationspsychologie befasst sich mit den psychologischen
Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen. Die Arbeits- und Organisationspsychologie beobachtet
und analysiert Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden Menschen
und deren Auswirkungen. Die Arbeitspsycholog/innen sind daher nicht etwa für individuelle
psychologische Betreuungsleistungen (Therapie oder Coaching) von Einzelpersonen heranzuziehen,
sondern primär zur Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung arbeitsbedingter psychischer
Belastungen am Arbeitsplatz, bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen
sowie bei der Aktualisierung dieser Evaluierung.“
Quelle: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02024/fname_277077.pdf