AnSchG-Info
Gilt nur für Österreich
Zertifizierte ArbeitspsychologInnen sind als Präventivkraft gemäß AnSchG § 82 im Ausmaß von 25% der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkrafteinsatzzeiten einsatzberechtigt. Dies gilt auch für unsere dementsprechenden Dienstleistungen.
Details hierzu im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
| Nach der derzeit gültigen Fassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG – BGBl. Nr. 450/94 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/99 gibt es mehrere Gesetzesstellen, die Arbeitgeber verpflichten, erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen (z. B. §§ 76 Abs. 3 Z. 6 und 81 Abs. 3 Z. 6 – sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, § 4 Abs. 6 – Evaluierung, § 14 Abs. 1 – Unterweisung, § 88 Abs. 6 – Arbeitsschutzausschuss). Um welche (betriebsinterne und externe) Fachleute es sich dabei handeln kann lässt der Gesetzgeber offen und obliegt die diesbezügliche Entscheidung dem jeweiligen Arbeitgeber. Es wird empfohlen, Arbeitspsychologen als derartige Experten einzusetzen. | ||
| Textausschnitt – § 82a Abs. 5 ASchG | ||
| „Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v.H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v.H. der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v.H. der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen“ |






