Arbeitspsychologische Beratung Dr. Blind & Team

kompetent – persönlich – problemorientiert – online

AnSchG-Info

 Gilt nur für Österreich

Zertifizierte ArbeitspsychologInnen sind als Präventivkraft gemäß AnSchG § 82  im Ausmaß von 25% der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkrafteinsatzzeiten einsatzberechtigt. Dies gilt auch für unsere dementsprechenden Dienstleistungen.

Details hierzu im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

Nach der derzeit gültigen Fassung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG – BGBl. Nr. 450/94 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/99 gibt es mehrere Gesetzesstellen, die Arbeitgeber verpflichten, erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen (z. B. §§ 76 Abs. 3 Z. 6 und 81 Abs. 3 Z. 6 – sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, § 4 Abs. 6 – Evaluierung, § 14 Abs. 1 – Unterweisung, § 88 Abs. 6 – Arbeitsschutzausschuss). Um welche (betriebsinterne und externe) Fachleute es sich dabei handeln kann lässt der Gesetzgeber offen und obliegt die diesbezügliche Entscheidung dem jeweiligen Arbeitgeber. Es wird empfohlen, Arbeitspsychologen als derartige Experten einzusetzen.
 
Textausschnitt – § 82a Abs. 5 ASchG
 
„Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v.H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v.H. der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v.H. der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen“
 
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