3 G Verordnung am Arbeitsplatz

Das Gesundheitsministerium hat jene Verordnung vorgelegt, mit der die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz praktisch flächendeckend umgesetzt wird. Für den Wintertourismus interessant ist, dass man Apres-Ski nur noch geimpft, genesen oder PCR-getestet feiern kann. In sonstigen Freizeiteinrichtungen sind auch Tests an Ort und Stelle möglich. In Seilbahnen ist neben „3-G“ weiter eine FFP2-Maske anzulegen.

Zentral in der Verordnung ist jedoch die Vorgabe, ab November „3-G“ am Arbeitsplatz anzuwenden. Bis Mitte des Monats gibt es noch eine Übergangsfrist, während der man alternativ eine FFP2-Maske anlegen kann. Doch dann heißt es praktisch für jeden, getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im letzten halben Jahr genesen zu sein.

Denn die Formulierung in der Verordnung lautet: „Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.“