BGF-Maßnahmen ab Ende 2016 lohnsteuer- und sv befreit

Gesundheitsförderung: Finanzielle Erleichterung für Betriebe

Zielgerichtete Maßnahmen ab sofort lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Im Zuge der Steuerreform wurde beschlossen, dass bestimmte Formen von Gesundheitsförderung im Betrieb lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Bisher galt das nur für „den geldwerten Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (z.B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst), die der Arbeitgeber Arbeitnehmern zur Verfügung stellt.“

Nun gilt die Befreiung auch für den geldwerten Vorteil aus „zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie von Impfungen.“ Damit wurde eine langjährige Forderung der Wirtschaftskammer Österreich umgesetzt.

Das Finanzministerium und die Sozialversicherung konkretisierten diese Befreiung durch Leitlinien. Die WKÖ engagierte sich aktiv und konnte folgendes erreichen:

  • Erfasst von der Befreiung sind Maßnahmen in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Sucht und psychische Gesundheit.
  • Alle diese Maßnahmen müssen zielgerichtet sein, d.h. ein konkretes Ziel verfolgen wie etwa die Stärkung der Rückenmuskulatur, die Bekämpfung von Übergewicht oder Haltungsschwierigkeiten.
  • Allgemeine Maßnahmen wie etwa Beiträge zu Fitness-Abonnements, Kochkurse oder Vorträge sind daher nicht befreit.
  • Diese Kurse müssen von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Das sind im Bereich Ernährung u.a. Ernährungswissenschaftler und Diätologen, beim Thema Bewegung u.a. Sportwissenschaftler, Sport-Trainer oder Physiotherapeuten und für den Bereich psychische Gesundheit Psychotherapeuten und klinische und Gesundheitspsychologen. Auch Ärzte mit entsprechender Weiterbildung dürfen diese Kurse anbieten.
  • Solche gezielten Kurse können auch außerhalb der Räumlichkeiten des Dienstgebers abgehalten werden, wie etwa in Fitnessstudios.
  • Auch Impfungen sind befreit, solange sie im Impfplan Österreich des Gesundheitsministeriums als „nationale Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen“ angeführt sind.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG für den SV-Bereich und in § 3 Abs. 1 Z 13 EStG für die Lohnsteuer. Diese Leitlinien wurden auf der Website der Sozialversicherung publiziert. Auch die Finanzbehörden richten sich nach den Leitlinien.