ASchG-Novelle vor Gesetzesbeschluss – Arbeitspsychologie stark aufgewertet

Die ASchG-Novelle passierte den Ministerrat und wird aktuell dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Originaltext:

„Zu Art. 1 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes)

1. Zur stärkeren Betonung der Prävention von arbeitsbedingten psychischen Belastungen und

Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen:

In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen, die zu

Fehlbeanspruchungen führen, als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu

beobachten. Psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Beeinträchtigungen und

Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen,

Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magen-, Darmerkrankungen, Schlafstörungen, Diabetes. Immer mehr

Personen müssen infolge psychischer Fehlbeanspruchungen die Frühpension antreten. Dies verursacht

viel menschliches Leid, aber auch betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten.

Die Ursachen arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchungen sind häufig:

– widersprüchliche Arbeitsaufgaben

– Arbeitsverdichtung, unangemessene Zeit- und Terminvorgaben, ständige Erreichbarkeit,

– unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,

– Informationsmangel oder –überflutung,

– knappe Personalbemessung,

– Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,

– häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,

– fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,

– isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten, fehlende Unterstützung durch

Vorgesetzte.

Das ASchG sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass Arbeitgeber/innen bei der Präventivbetreuung

neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen

Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere jedoch

Arbeitspsychologen, zu beschäftigen haben. Diese Regelung soll aufgrund einer entsprechenden Einigung

der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen dadurch ergänzt werden,

dass zum einen an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch

arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen stärker betont wird und

zum anderen die Arbeitspsycholog/innen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden.    Begleitend ist eine Änderung der Verordnung des

Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. 664/1996

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2003, vorgesehen, mit der die Arbeits- und

Organisationspsychologie auch verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner/innen integriert werden

soll.

Das Anwendungsgebiet der Arbeits- und Organisationspsychologie befasst sich mit den psychologischen

Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen. Die Arbeits- und Organisationspsychologie beobachtet

und analysiert Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden Menschen

und deren Auswirkungen. Die Arbeitspsycholog/innen sind daher nicht etwa für individuelle

psychologische Betreuungsleistungen (Therapie oder Coaching) von Einzelpersonen heranzuziehen,

sondern primär zur Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung arbeitsbedingter psychischer

Belastungen am Arbeitsplatz, bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen

sowie bei der Aktualisierung dieser Evaluierung.“

Quelle: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02024/fname_277077.pdf

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